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Kontakt

Handball - Förderverein Wesel e.V.
Rudolf-Diesel-Straße 76
46485 Wesel
info@handballinwesel.de

Satzung

Satzung des Handball - Förderverein Wesel e.V.

§ 1 Name, Sitz und Organe

Der Handball - Förderverein Wesel e.V. ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wesel eingetragener Verein. Der Sitz des Handball - Förderverein ist Wesel. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben keine Rechtsansprüche aus dem Vermögen des Vereins. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen oder sachlichen Zuwendungen, die dem Vereinszweck und/oder den gesetzlichen Vorgaben für den Status der Gemeinnützigkeit entgegenstehen. Nachgewiesene entstandene Auslagen werden in der steuerlich zulässigen Höhe erstattet.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports und die Unterhaltung und Pflege der Beachanlage am Schulzentrum - Nord. Die Förderung weiterer Beach-Sportarten ist ebenfalls zulässig.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mittelbeschaffung zur Unterstützung des Handballsports und der Beachanlage in Wesel z.B. durch Mitgliederbeiträge, besondere Werbeaktionen und Spenden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen des § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz in der jeweiligen geltenden Fassung an Vereinsmitglieder, Vorstand und andere Personen ist zulässig.

§ 3 Mitgliedschaft

Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden.

Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme (bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter) in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der geschäftsführende Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich bekannt zu geben.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens 3 Monate vorher beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (z. B. unehrenhafte Handlungen, vereinsschädigendes Verhalten, Zahlungsverzug von 2 Jahresbeiträgen) kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss muss durch den Gesamtvorstand einstimmig beschlossen werden.

§ 4 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind in einer Mitgliederversammlung alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an; das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Einziehung der Mitgliederbeiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren, und zwar im Voraus für das jeweilige Kalenderjahr.

§ 6Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung

Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Zeitpunkt ist im Kalenderjahr spätestens der 30. November. Die schriftliche Einladung vom Vorstand hierzu erfolgt spätestens drei Wochen vorher. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Über deren Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.

6.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es muss dieses tun, wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im Übrigen gilt das in 6.1. gesagte sinngemäß.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Dem Gesamtvorstand gehören ein Schriftführer und zwei Beisitzer an, soweit diese von der Versammlung gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für vier Jahre gewählt. Die Wahl der Hälfte des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der zweite Vorsitzende und ein Beisitzer werden bei der ersten Wahl nur für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein besonderer Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 10 Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Weseler Turnverein von 1860 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Handballsports und zur Unterhaltung und Pflege der Beachanlage zu verwenden hat.

Wesel, den 20. November 2009

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